A European Informational Website
learn more
Gemeinschaftsaufgaben (GA) sind in Art. 91a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzeln aufgezählte Aufgabenbereiche, bei denen der Bund bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mitwirken kann. Praktisch erfolgt diese Mitwirkung durch Geldzahlungen und die Wahrnehmung von Koordinierungsfunktionen. Damit stellen die Gemeinschaftsaufgaben Ausnahmen im föderalen System Deutschlands dar, das an sich eine Trennung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern vorsieht. Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates kann der Inhalt der Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt werden.
Seit der Föderalismusreform 2006 bestehen nur noch zwei Gemeinschaftsaufgaben:
Entschieden wird über einzelne Projekte im Planungsausschuss, dem der Bundesfinanzminister, der zuständige Fachminister des Bundes (z. B. der Bundeslandwirtschaftsminister) und die Fachminister der Länder angehören. Bei Abstimmungen bedarf es der Stimme des Bundes, des betroffenen Landes und der Mehrheit der Länder. Bei der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ übernimmt der Bund 60 Prozent der Ausgaben; die restlichen 40 Prozent trägt das jeweilige Land.
Kritisiert wird, dass durch die hohe Mehrheitshürde und die Notwendigkeit der Zustimmung durch das betroffene Bundesland nur Kompromisse auf niedrigstem Niveau zu erzielen seien und kein Land der Reduzierung der ihm zugeteilten Mittel zustimmen werde. Ferner sei eine Veränderungsleistung nur während eines Wirtschafts- und Etatwachstums zu erwarten. Außerdem herrsche seitens des Bundes, der nicht überstimmt werden kann, ein Angebotsdiktat. Der Bund könne also indirekt in die Haushaltsplanung der Länder eingreifen, was nicht im Sinne föderaler Eigenständigkeit sei.
Kategorie:Staatsrecht Kategorie:Wirtschaftsförderung